13.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Višje sodišče v Mariboru — Republik Slowenien) — Jasna Detiček/Maurizio Sgueglia
(Rechtssache C-403/09 PPU) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Einstweilige Maßnahmen bezüglich des Sorgerechts - In einem Mitgliedstaat vollstreckbare Entscheidung - Widerrechtliches Verbringen - Anderer Mitgliedstaat - Anderes Gericht - Übertragung des Sorgerechts für das Kind auf den anderen Elternteil - Zuständigkeit - Eilvorlageverfahren)
2010/C 63/24
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Višje sodišče v Mariboru
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Jasna Detiček
Antragsgegner: Maurizio Sgueglia
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Auslegung von Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) — Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen — Zuständigkeit eines Gerichts im Mitgliedstaat A für die einstweilige Entscheidung über einen Antrag auf Rückübertragung des Sorgerechts für ein Kind, wenn sich das Gericht, das in der Hauptsache entscheidet (das Gericht, das über den Scheidungsantrag befindet) im Mitgliedstaat B befindet
Tenor
Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht erlaubt, eine einstweilige Maßnahme bezüglich der elterlichen Verantwortung zu erlassen, die darauf abzielt, das Sorgerecht für ein Kind, dass sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, einem Elternteil zuzusprechen, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das nach der Verordnung dafür zuständig ist, den Sorgerechtsstreit in der Hauptsache zu entscheiden, bereits eine Entscheidung erlassen hat, mit der das Sorgerecht für das Kind vorläufig auf den anderen Elternteil übertragen worden ist, und diese Entscheidung im erstgenannten Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt wurde.
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.