8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Orifarm A/S, Orifarm Supply A/S, Handelsselskabet af 5. januar 2002 A/S, in Liquidation, Ompakningsselskabet af 1. november 2005 A/S (C-400/09), Paranova Danmark A/S, Paranova Pack A/S (C-207/10)/Merck Sharp & Dohme Corporation (ehemals Merck & Co.), Merck Sharp & Dohme BV, Merck Sharp & Dohme

(Verbundene Rechtssachen C-400/09 und C-207/10) (1)

(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 7 Abs. 2 - Arzneimittel - Parallelimport - Umpacken der mit der Marke versehenen Ware - Neue Verpackung, auf der der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen, nach dessen Anweisungen die Ware umgepackt wurde, als tatsächlicher Umpacker angegeben ist - Physisches Umpacken durch ein unabhängiges Unternehmen)

2011/C 298/03

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Orifarm A/S, Orifarm Supply A/S, Handelsselskabet af 5. januar 2002 A/S, in Liquidation, Ompakningsselskabet af 1. november 2005 A/S (C-400/09), Paranova Danmark A/S, Paranova Pack A/S (C-207/10)

Beklagte: Merck Sharp & Dohme Corporation (ehemals Merck & Co.), Merck Sharp & Dohme BV, Merck Sharp & Dohme

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Højesteret — Auslegung der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-232/94, MPA Pharma, und C-427/93, Bristol-Myers Squibb, sowie der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Umpackung eines Arzneimittels, das parallel eingeführt wird — Parallelimporteur, Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines eingeführten Arzneimittels, der sich selbst auf der neuen Verpackung als Umpacker angibt, obwohl Ankauf und Umpackung des Arzneimittels tatsächlich von einem unabhängigen Unternehmen durchgeführt worden sind

Tenor

Art. 7 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er es dem Inhaber einer mit einem Arzneimittel verbundenen Marke, das Gegenstand von Parallelimporten ist, nicht erlaubt, sich dem weiteren Vertrieb dieser umgepackten Ware nur deshalb zu widersetzen, weil die neue Verpackung nicht das Unternehmen als Umpacker angibt, das die Ware in Erfüllung eines Auftrags tatsächlich umgepackt hat und im Besitz einer entsprechenden Genehmigung ist, sondern dasjenige, das Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen der Ware ist, nach dessen Anweisungen das Umpacken erfolgte und das für das Umpacken verantwortlich ist.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009,

ABl. C 179 vom 3.7.2010.