6.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Marie Landtová/Česká správa sociálního zabezpečení

(Rechtssache C-399/09) (1)

(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Zwischen zwei Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union geschlossenes Abkommen über soziale Sicherheit - Für die Feststellung der Beitragszeiten zuständiger Mitgliedstaat - Altersrente - Zulage, die nur den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat gewährt wird)

(2011/C 232/09)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Marie Landtová

Beklagter: Česká správa sociálního zabezpečení

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Nejvyšší správní soud — Auslegung von Art. 12 EG, von Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, Art. 10 und Art. 46 sowie von Anhang III Teil A Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Altersrente — Bestimmung des für die Berücksichtigung der zurückgelegten Versicherungszeiten zuständigen Mitgliedstaats — Auswirkungen der Gemeinschaftsregelung auf ein von zwei Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union geschlossenes Abkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit

Tenor

1.

Die Bestimmungen von Anhang III Teil A Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung stehen einer innerstaatlichen Regel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die die Zahlung einer Zulage zu einer Leistung bei Alter vorsieht, wenn der Betrag dieser nach Art. 20 des am 29. Oktober 1992 unterzeichneten bilateralen Abkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik betreffend Maßnahmen zur Regelung der Situation nach der Teilung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 31. Dezember 1992 gewährten Leistung geringer ist als der, der bezogen worden wäre, wenn die Altersrente nach den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik berechnet worden wäre.

2.

Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 629/2006, steht einer innerstaatlichen Regel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, wonach eine Zulage zur Leistung bei Alter nur tschechischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik gezahlt werden kann, was aus der Sicht des Unionsrechts nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass einer Person, die diese beiden Voraussetzungen erfüllt, diese Zulage zu entziehen ist.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.