20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/10


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Republik Polen) — Oasis East sp. z o.o./Minister Finansów

(Rechtssache C-395/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Beitritt eines neuen Mitgliedstaats - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Abzug der Steuer auf bestimmte Dienstleistungen ausschließt - Geschäftspartner mit Sitz in einem als „Steuerparadies“ eingestuften Gebiet - Befugnis der Mitgliedstaaten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehende Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht beizubehalten)

2010/C 317/19

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Oasis East sp. z o.o.

Beklagter: Minister Finansów

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Naczelny Sąd Administracyjny — Auslegung von Art. 17 Abs. 6 der der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) und von Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Bereits vor dem Beitritt geltende nationale Regelung, die das Recht auf Abzug der Steuer auf Dienstleistungen ausschließt, deren Bezahlung an eine Person erfolgt, die ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung in einem als „Steuerparadies“ angesehenen Gebiet hat

Tenor

Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung, dessen Bestimmungen in Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Wesentlichen übernommen worden sind, ist dahin auszulegen, dass er nicht die Beibehaltung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zulässt, die bei Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat galten und generell das Recht auf Abzug der Vorsteuer ausschließen, die im Fall des Erwerbs eingeführter Dienstleistungen entrichtet wird, im Zusammenhang mit denen die Zahlung des Entgelts unmittelbar oder mittelbar an eine Person erfolgt, die in einem in diesen Vorschriften als sogenanntes Steuerparadies angeführten Gebiet oder Staat ansässig ist.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.