18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/19


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Mokestinių Ginčų Komisija Prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės — Republik Litauen) — Nidera Handelscompagnie B.V./Valstybinės mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerios

(Rechtssache C-385/09) (1)

(Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Vorsteuerabzug für Gegenstände ausschließt, die vor der Mehrwertsteuerregistrierung des Steuerpflichtigen weiterveräußert wurden)

2010/C 346/30

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Mokestinių Ginčų Komisija Prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nidera Handelscompagnie B.V.

Beklagter: Valstybinės mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerios

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Mokestinių Ginčų Komisija Prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės — Auslegung der Art. 167, 168 Abs. 1 Buchst. a und 178 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationale Rechtsvorschrift, die das Recht auf Umsatzsteuerabzug denjenigen Steuerpflichtigen vorbehält, die für die Zwecke der Mehrwertsteuer in diesem Mitgliedstaat erfasst sind — Ausschluss der Umsatzsteuerabzugsberechtigung für Gegenstände und Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige vor seiner Erfassung für die Zwecke der Mehrwertsteuer im betreffenden Mitgliedstaat erworben hat, wenn diese Gegenstände und Dienstleistungen bereits für Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden

Tenor

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein Mehrwertsteuerpflichtiger, der nach den Bestimmungen dieser Richtlinie die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt und sich innerhalb einer angemessenen Frist nach der Bewirkung der das Recht auf Vorsteuerabzug begründenden Umsätze als mehrwertsteuerpflichtig registrieren lässt, an der Ausübung seines Abzugsrechts durch nationale Rechtsvorschriften gehindert wird, die den Abzug der beim Erwerb von Gegenständen entrichteten Mehrwertsteuer verbieten, wenn sich der Steuerpflichtige nicht als mehrwertsteuerpflichtig hat registrieren lassen, bevor er diese Gegenstände für seine steuerpflichtige Tätigkeit verwendet hat.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.