26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Republik Malta

(Rechtssache C-351/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Art. 8 und 15 - Zustand der Binnenoberflächengewässer - Keine Aufstellung und Umsetzung von Überwachungsprogrammen - Keine Unterbreitung zusammenfassender Berichte über diese Überwachungsprogramme)

2011/C 63/13

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und K. Xuereb)

Beklagte: Republik Malta (Prozessbevollmächtigte: S. Camilleri, D. Mangion, P. Grech und Y. Rizzo)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) — Verpflichtung, Programme zur Überwachung des Zustands der Oberflächengewässer aufzustellen und durchzuführen — Verpflichtung, zusammenfassende Berichte über die Programme zur Überwachung der Oberflächengewässer vorzulegen

Tenor

1.

Die Republik Malta hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie es unterlassen hat, erstens nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Programme zur Überwachung des Zustands der Binnenoberflächengewässer aufzustellen und umzusetzen und zweitens nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie zusammenfassende Berichte über die Programme zur Überwachung des Zustands der Binnenoberflächengewässer vorzulegen.

2.

Die Republik Malta trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.