18.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — J. A. van Delft, J. C. Ramaer, J. M. van Willigen, J. F. van der Nat, C. M. Janssen, O. Fokkens/College van zorgverzekeringen
(Rechtssache C-345/09) (1)
(Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel I - Art. 28, 28a und 33 - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Art. 29 - Freizügigkeit - Art. 21 AEUV und 45 AEUV - Leistungen der Krankenversicherung - Bezieher einer Alters- oder Arbeitsunfähigkeitsrente - Wohnsitz in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat - Gewährung von Sachleistungen im Wohnstaat zulasten des zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates - Keine Eintragung im Wohnstaat - Beitragspflicht im zur Zahlung der Rente verpflichteten Staat - Änderung der nationalen Rechtsvorschriften des zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates - Fortbestand der Krankenversicherung - Ungleichbehandlung Gebietsansässiger und Gebietsfremder)
2010/C 346/28
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Centrale Raad van Beroep
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: J. A. van Delft, J. C. Ramaer, J. M. van Willigen, J. F. van der Nat, C. M. Janssen, O. Fokkens
Beklagter: College van zorgverzekeringen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Centrale Raad van Beroep — Auslegung des EG-Vertrags, der Art. 28, 28a und 33 sowie von Anhang VI Teil R Nr. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) und von Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) — Rentner — Pflicht zur Eintragung beim College voor zorgverzekeringen in den Niederlanden — Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitrags
Tenor
1. |
Die Art. 28, 28a und 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 311/2007 der Kommission vom 19. März 2007 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach Rentner, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zum Bezug einer Rente berechtigt sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in dem sie nach den Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit haben, die vom zuständigen Träger des letzteren Mitgliedstaats gewährt werden, für diese Leistungen auch dann Beiträge in Form eines Einbehalts von ihrer Rente entrichten müssen, wenn sie nicht beim zuständigen Träger des Wohnmitgliedstaats eingetragen sind. |
2. |
Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach Rentner, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in dem sie nach den Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1992/2006 geänderten Fassung Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit haben, die vom zuständigen Träger des letzteren Mitgliedstaats gewährt werden, für diese Leistungen auch dann Beiträge in Form eines Einbehalts von ihrer Rente entrichten müssen, wenn sie nicht beim zuständigen Träger des Wohnmitgliedstaats eingetragen sind. Hingegen ist Art. 21 AEUV dahin auszulegen, dass er einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, sofern sie — was zu klären Sache des vorlegenden Gerichts ist — eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung Gebietsansässiger und Gebietsfremder in Bezug auf die Gewährleistung des Fortbestands der umfassenden Absicherung gegen das Krankheitsrisiko veranlasst oder enthält, die die Betreffenden im Rahmen von vor Inkrafttreten dieser Regelung abgeschlossenen Versicherungsverträgen genossen haben. |