28.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/14


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Vereinigtes Königreich) — Afton Chemical Limited/Secretary of State for Transport

(Rechtssache C-343/09) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG - Art. 1 Abs. 8 - Richtlinie 98/70/EG - Art. 8a - Luftverschmutzung - Kraftstoffe - Verwendung von metallischen Zusätzen in Kraftstoffen - Grenzwert für Methylcyclopentadienyl-Mangan-Tricarbonyl (MMT) - Kennzeichnung - Folgenabschätzung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Vorsorgeprinzip - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Rechtssicherheit - Zulässigkeit)

2010/C 234/20

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Afton Chemical Limited

Beklagte: Secretary of State for Transport

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Gültigkeit der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140, S. 88) — Gültigkeit im Hinblick auf die Kennzeichnungspflicht für Kraftstoffe, die metallische Zusätze enthalten, und auf die Festlegung eines Grenzwerts für den Gehalt an Methylcyclopentadienyl-Mangan-Tricarbonyl (MMT) — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit

Tenor

Die Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 8 der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, soweit mit ihm ein neuer Art. 8a Abs. 2 und 4 bis 6 in die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates eingefügt wird, beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.