26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien — Österreich) — Yellow Cab Verkehrsbetriebe GmbH/Landeshauptmann von Wien

(Rechtssache C-338/09) (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Wettbewerbsregeln - Kabotagebeförderung - Nationale Personenbeförderung in Linienbussen - Antrag auf Betrieb einer Linie - Konzession - Bewilligung - Voraussetzungen - Sitz oder ständige Niederlassung im nationalen Hoheitsgebiet - Einnahmenausfall, der die wirtschaftliche Betriebsführung einer bereits konzessionierten Linie in Frage stellt)

2011/C 63/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Verwaltungssenat Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Yellow Cab Verkehrsbetriebe GmbH

Beklagter: Landeshauptmann von Wien

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Verwaltungssenat Wien — Auslegung der Art. 49 ff. EG und Art. 81 ff. EG — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Gewährung der Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen Verkehrslinie der zweifachen Bedingung unterliegt, dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist und dass die neue Linie die Rentabilität einer bestehenden gleichartigen Verkehrslinie nicht gefährdet

Tenor

1.

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für die Gewährung der Bewilligung zum Betrieb einer städtischen Kraftfahrlinie zur öffentlichen Personenbeförderung in Autobussen, durch die festgelegte Haltestellen entsprechend einem Fahrplan regelmäßig angefahren werden, verlangen, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige antragstellende Wirtschaftsteilnehmer noch vor der Erteilung der Bewilligung zum Betrieb der entsprechenden Linie über einen Sitz oder eine andere Niederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen. Dagegen steht Art. 49 AEUV nationalen Rechtsvorschriften, die ein Niederlassungserfordernis vorsehen, nicht entgegen, wenn die Niederlassung erst nach der Erteilung der Bewilligung und vor der Aufnahme des Betriebs der Linie durch den Antragsteller verlangt wird.

2.

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass die Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu touristischen Zwecken allein auf der Grundlage der Angaben eines Konkurrenzunternehmens, das Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer mit der beantragten ganz oder teilweise identischen Linie ist, wegen der geminderten Rentabilität dieses Unternehmens versagt wird.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.