18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2011 — Iride SpA, vormals Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA/Europäische Kommission und A2A SpA, vormals ASM Brescia SpA
(Rechtssache C-329/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung für gemeinwirtschaftliche Unternehmen - Steuerbefreiungen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse)
2012/C 49/08
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Iride SpA, vormals Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (Prozessbevollmächtigte: L. Radicati di Brozolo, M. Merola und T. Ubaldi, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, E. Righini und D. Grespan) und A2A SpA, vormals ASM Brescia SpA
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009, AMGA/Kommission (T-300/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) als unzulässig abgewiesen hat
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Iride SpA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ersetzung der Gründe. |