18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/5


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2011 — Iride SpA, vormals Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA/Europäische Kommission und A2A SpA, vormals ASM Brescia SpA

(Rechtssache C-329/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung für gemeinwirtschaftliche Unternehmen - Steuerbefreiungen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse)

2012/C 49/08

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Iride SpA, vormals Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (Prozessbevollmächtigte: L. Radicati di Brozolo, M. Merola und T. Ubaldi, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, E. Righini und D. Grespan) und A2A SpA, vormals ASM Brescia SpA

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009, AMGA/Kommission (T-300/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) als unzulässig abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Iride SpA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ersetzung der Gründe.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.