3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Mai 2010 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-311/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Internationale Personenbeförderung - Pauschale Besteuerung von im Ausland ansässigen Beförderern)
(2010/C 179/22)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Dowgielewicz und M. Szpunar)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 73, 168 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Internationale Personenbeförderung im Straßenverkehr — Nationale Regelung, mit der im Ausland ansässigen Beförderern vorgeschrieben wird, die Mehrwertsteuer nach einem pauschalen System allein auf der Grundlage der Zahl der im Inland beförderten Personen zu entrichten, und die keinen Vorsteuerabzug ermöglicht
Tenor
1. |
Die Republik Polen hat durch die Erhebung von Mehrwertsteuer in der in Abschnitt 13 § 35 Nrn. 1 und 3 bis 5 der Verordnung des Finanzministers vom 27. April 2004 über die Durchführung bestimmter Vorschriften des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen festgelegten Art und Weise gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 73, 168 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen. |
2. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |