26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-304/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen wurden - Rückforderung)

2011/C 63/11

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, V. Di Bucci und E. Righini)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2000/261/EG der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) — Italien — zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden (bekannt gegeben am 17. März 2005 unter Aktenzeichen K[2005]) 591, ABl. L 94 vom 1. April 2006, S. 42), nachzukommen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 der Entscheidung 2006/261/EG der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) — Italien — zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2005] 591), verstoßen, dass sie innerhalb der festgesetzten Fristen nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilferegelung aufzuheben und die gemäß dieser Regelung zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.