10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-284/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Dividendenbesteuerung - An Gesellschaften mit Sitz im Inland und an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gezahlte Dividenden - Unterschiedliche Behandlung)

2011/C 362/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und B.-R. Killmann)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Blaschke im Beistand von Professor A. Kube)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 56 EG und Art. 40 des EWR-Abkommens — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die von Tochtergesellschaften an ihre im Inland ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Dividenden ganz von der Quellensteuer befreit werden, während diese vollständige Befreiung bei Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums voraussetzt, dass die in der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) festgelegte Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft erreicht wird

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie für den Fall, dass die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 geänderten Fassung vorgesehene Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft nicht erreicht ist, Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterwirft als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschüttet werden.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Island oder in Norwegen ausgeschüttet werden, wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterwirft als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschüttet werden.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.