23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/13


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. September 2010 — Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)/BORCO-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-265/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Eintragung des Bildzeichens „α“ - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Marke in Form eines einzelnen Buchstabens)

(2010/C 288/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Verfahrensbeteiligte: BORCO-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wolter)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 29. April 2009 in der Rechtssache T-23/07, Borco-Marken-Import Matthiesen/HABM (α), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. November 2006, die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Prüfers betreffend die Anmeldung der Bildmarke „α“ als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klasse 33 zurückzuweisen, aufgehoben hat — Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einem einzigen Buchstaben besteht

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 233 vom 26.9.2009.