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30.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-202/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/24/EG - Elektronische Kommunikation - Schutz der Privatsphäre - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden - Nicht fristgerechte Umsetzung)
2010/C 24/26
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Balta und A.-A. Gilly)
Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O’Hagan)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) nachzukommen
Tenor
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1. |
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
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2. |
Irland trägt die Kosten. |