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29.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Republik Lettland) — Schenker SIA/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-199/09) (1)
(Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 6 Abs. 2 - Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - Begriff „nur … eine Art von Waren“)
2011/C 30/06
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Schenker SIA
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) — Begriff „eine Art von Waren“ — Waren, die Unterschiede in Qualität und Eigenschaften aufweisen, jedoch in denselben Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden können — Erteilung nur einer verbindlichen Zolltarifauskunft für alle diese Waren oder aber mehrerer spezifischer Zolltarifauskünfte für jede einzelne Ware
Tenor
Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft auf verschiedene Waren beziehen kann, sofern sie zu nur einer Art von Waren gehören. Nur solche Waren, die ähnliche Merkmale aufweisen und deren Unterschiede für ihre zolltarifliche Einreihung ohne jede Bedeutung sind, können als nur einer Art von Waren im Sinne dieser Vorschrift zugehörig angesehen werden.