30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Kakavetsos-Fragkopoulos AE Epexergasias kai Emporias Stafidas, vormals K. Fragkopoulos kai SIA OE/Nomarchiaki Aftodioikisi Korinthias

(Rechtssache C-161/09) (1)

(Freier Warenverkehr - Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen - Getrocknete Weintrauben aus Korinth (Korinthen) - Nationale Regelung zum Schutz der Qualität des Erzeugnisses - Grenzen für das Inverkehrbringen nach Maßgabe der verschiedenen Erzeugungsgebiete - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit)

2011/C 130/05

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kakavetsos-Fragkopoulos AE Epexergasias kai Emporias Stafidas, vormals K. Fragkopoulos kai SIA OE

Beklagte: Nomarchiaki Aftodioikisi Korinthias

Beteiligte: Ypourgos Georgias, Enosis Agrotikon Synaiterismon Aigialeias tou Nomou Achaïas

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Freier Warenverkehr — Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Nationale Regelung, die eine Unterscheidung zwischen Erzeugungsgebieten von Rosinen nach Maßgabe von deren Qualität vornimmt — Verbot der Beförderung von Rosinen des Gebietes B mit niedrigerer Qualität in das Gebiet A mit höherer Qualität sowie ihrer Verarbeitung und Vermarktung in diesem Gebiet — Verbot der Beförderung von Rosinen höchster Qualität, die aus einem besonderen Teil des Gebietes A stammen in dieses Gebiet sowie ihrer Verarbeitung und Vermarktung in diesem Gebiet — Vereinbarkeit mit Art. 29 und 30 EG

Tenor

Art. 29 EG ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die ein absolutes Verbot der Verbringung, der Lagerung, der Verarbeitung und der Verpackung getrockneter Weintrauben zum Zweck ihrer Ausfuhr sowohl zwischen den Unterzonen der Zone A als auch zwischen der zweiten Unterzone der Zone A und der Zone B vorsieht, da mit ihr die verfolgten legitimen Ziele nicht in kohärenter Weise erreicht werden können und sie über das hinausgeht, was zu deren Erreichung erforderlich ist.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.