12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Januar 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-155/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 12 EG, 18 EG, 39 EG und 43 EG - Art. 4, 28 und 31 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums - Steuerrecht - Voraussetzungen für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim ersten Erwerb einer Immobilie - Befreiung nur für im Inland ansässige Personen und für zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht dort ansässige Personen griechischer Abstammung)

2011/C 80/04

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und V. Karra)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 18, 39 und 43 EG — Befreiung von der Vermögensübergangssteuer beim Kauf einer Erstwohnung — Befreiung nur für Personen, die bereits im Land wohnen, und für griechische Staatsbürger, die zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht dort wohnen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 12 EG, 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie aus den Art. 4, 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen,

dass sie nach Art. 1 Abs. 1 und 3 Unterabs. 1 des Gesetzes Nr. 1078/1980 die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ausschließlich Personen gewährt, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und nicht auch Personen, die die Absicht haben, sich zukünftig dort niederzulassen, und

dass sie die — von bestimmten Voraussetzungen abhängige — Befreiung von der Steuer ausschließlich griechischen Staatsangehörigen beim Erwerb ihrer ersten Wohnung im Inland gewährt.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.