3.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Palermo — Italien) — Todaro Nunziatina & C. Snc/Assessorato del Lavoro, della Previdenza Sociale, della Formazione Professionale e dell’Emigrazione della regione Sicilia

(Rechtssache C-138/09) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - Entscheidungen der Kommission - Auslegung - Beihilfen der Region Sizilien an Unternehmen, die Ausbildungs- und Arbeitsverträge schließen oder solche Verträge in unbefristete Verträge umwandeln - Frist für die Gewährung der Beihilfen - Haushaltsgrenzen - Verzugszinsen - Unzulässigkeit)

(2010/C 179/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Palermo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Todaro Nunziatina & C. Snc

Beklagte: Assessorato del Lavoro, della Previdenza Sociale, della Formazione Professionale e dell’Emigrazione della regione Sicilia

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Ordinario di Palermo — Staatliche Beihilfen — Tragweite der Entscheidungen SG(95) D/15975 der Kommission vom 11. Dezember 1995 betreffend das Regionalgesetz Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung und 2003/195/EG vom 16. Oktober 2002 (ABl. L 77, S. 57) über Beihilfen Siziliens an Unternehmen, die Ausbildungs- oder Arbeitsverträge schließen oder Ausbildungs- und Arbeitsverträge in eine unbefristete Anstellung umwandeln

Tenor

1.

Die Entscheidung SG(95) D/15975 der Kommission vom 11. Dezember 1995 betreffend das Regionalgesetz Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung (staatliche Beihilfe NN 91/A/95) ist dahin auszulegen, dass sie die Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, die aus zwei in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b dieses Regionalgesetzes Nr. 27 vorgesehenen Maßnahmen besteht, die nicht zusammen erlassen werden können und deren beihilfebegründender Tatbestand, nämlich die Einstellung eines Arbeitnehmers bzw. die Umwandlung eines Vertrags in einen unbefristeten Vertrag, vor dem 31. Dezember 1996 eingetreten sein muss, wobei die durch sie bedingten Zahlungen auch noch nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt werden können, sofern die anwendbaren nationalen Haushalts- und Finanzvorschriften dem nicht entgegenstehen und die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genehmigte Haushaltsmittelausstattung beachtet wird.

2.

Art. 1 der Entscheidung 2003/195/EG der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung Italiens zugunsten der Region Sizilien — C 56/99 (ex N 668/97) ist dahin auszulegen, dass die Beihilferegelung, die in Art. 11 Abs. 1 des Regionalgesetzes Nr. 16 der Region Sizilien vom 27. Mai 1997 über die Genehmigung der Ausgaben zur Verwendung der im Haushaltsplan der Region für das Haushaltsjahr 1997 bereitgestellten gesamten Mittel vorgesehen ist, eine neue Beihilfe darstellt, die sich von derjenigen nach Art. 10 des Regionalgesetzes Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung unterscheidet. Nach Art. 1 dieser Entscheidung sind Zuschüsse nach dem 1. Januar 1997 für Einstellungen von Arbeitnehmern mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag oder für Umwandlungen von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen in unbefristete Verträge untersagt.

3.

Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats, zu bestimmen, welcher Partei des Verfahrens die Beweislast dafür obliegt, dass die Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft worden sind, die den in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b des Regionalgesetzes Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung vorgesehenen und durch die Entscheidung SG(95) D/15975 genehmigten Maßnahmen zugewiesen worden sind.

4.

Der Betrag der gesetzlichen Zinsen, der bei verspäteter Zahlung der durch die Entscheidung SG(95) D/15975 für die Zeit nach deren Erlass genehmigten Beihilfen gegebenenfalls geschuldet wird, ist nicht in den Betrag der durch diese Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel einzubeziehen. Der Zinssatz und seine Anwendungsmodalitäten unterliegen dem nationalen Recht.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.