19.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Enosi Efopliston Aktoploïas u. a./Ypourgos Emporikis Naftilias, Ypourgos Aigaiou

(Rechtssache C-122/09) (1)

(Seeverkehr - Seekabotage - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Befristete Ausnahme von der Anwendung dieser Verordnung - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vor Ablauf der Geltung der Ausnahme keine Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Anwendung der Verordnung ernsthaft zu beeinträchtigen)

(2010/C 161/17)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Enosi Efopliston Aktoploïas, ANEK, Minoïkes Grammes, N. E. Lesvou, Blue Star Ferries

Beklagte: Ypourgos Emporikis Naftilias, Ypourgos Aigaiou

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) — Auslegung der Art. 1, 2, 4 und 6 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) — Befristete Ausnahme von der Anwendung der Verordnung — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vor Ablauf der Ausnahmefrist keine Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die uneingeschränkte Anwendung der Verordnung in Frage zu stellen — Recht des Einzelnen, sich auf Bestimmungen der Verordnung zu berufen, um die Ungültigkeit nationaler Vorschriften geltend zu machen, die eine solche Wirkung entfalten

Tenor

Unter der Voraussetzung, dass es der griechische Gesetzgeber während der Geltung der befristeten Ausnahme von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) in Griechenland unterlassen musste, Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die vollständige und wirksame Anwendung dieser Verordnung ab 1. Januar 2004 — dem Zeitpunkt, zu dem die Geltung der befristeten Ausnahme endete — ernsthaft zu beeinträchtigen, wird diese vollständige und wirksame Anwendung nicht allein dadurch ernsthaft beeinträchtigt, dass der griechische Gesetzgeber im Jahr 2001 Vorschriften erlassen hat, die abschließenden und dauerhaften Charakter haben, die nicht vorsehen, dass ihre Geltung zum 1. Januar 2004 endet, und die gegen diese Verordnung verstoßen.


(1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.