27.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-120/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Begriffe „Untertagedeponie“, „Deponiegas“ und „Eluat“ - Verpflichtung, Auslöseschwellen festzulegen, ab denen von einer bedeutsamen schädigenden Auswirkung einer Deponie auf die Grundwasserqualität ausgegangen werden kann - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist in Bezug auf die Region Wallonien)
2010/C 51/18
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und J.-B. Laignelot)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: T. Materne)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige Umsetzung von Art. 2 Buchst. f, j und k sowie Anhang III Punkt 4 C der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) in wallonisches Recht — Begriffe „Untertagedeponie“, „Deponiegas“ und „Eluat“ — Verpflichtung, Auslöseschwellen festzulegen, ab denen von einer bedeutsamen schädigenden Auswirkung der Deponie auf die Grundwasserqualität ausgegangen werden kann
Tenor
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass es nicht für die Umsetzung der Art. 2 Buchst. f, j und k sowie von Anhang III Punkt 4 C dieser Richtlinie in Bezug auf die Region Wallonien gesorgt hat. |
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |