14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trani — Italien) — Francesca Sorge/Poste Italiane SpA

(Rechtssache C-98/09) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 8 - Zwingende Angaben in einem zur Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag - Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes - Konforme Auslegung)

2010/C 221/19

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Trani

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Francesca Sorge

Beklagte: Poste Italiane SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Trani — Auslegung von Paragraph 8 des Anhangs zur Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Nationale Regelung, die für den Abschluss eines befristeten Vertretungsvertrags nicht die Angabe des Namens der vertretenen Person sowie der Gründe für die Vertretung vorsieht

Tenor

1.

Paragraf 8 Nr. 3 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die die Verpflichtung des Arbeitgebers, in befristeten Verträgen, die zur Vertretung abwesender Arbeitnehmer geschlossen werden, die Namen der betreffenden Arbeitnehmer und den Grund für deren Vertretung anzugeben, abgeschafft hat und für derartige befristete Verträge lediglich Schriftform und die Angabe der Gründe für die Befristung vorschreibt, nicht entgegensteht, sofern diese neuen Bedingungen durch andere Garantien oder Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden oder nur eine begrenzte Kategorie von Arbeitnehmern mit einem befristeten Arbeitsvertrag betreffen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

2.

Da Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung keine unmittelbare Wirkung hat, darf das vorlegende Gericht die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften, wenn es sie für mit dem Unionsrecht unvereinbar hält, nicht unangewandt lassen, sondern muss sie so weit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie 1999/70 und dem mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Zweck auslegen.


(1)  ABl. C 129 vom 6.6.2009.