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12.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Januar 2011 — General Química, SA, Repsol Química, SA, Repsol YPF, SA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-90/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Kautschukchemikalien-Sektor - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Unternehmensgruppe - Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln - Zurechnung an die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft)
2011/C 80/03
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: General Químic,a SA, Repsol Química, SA, Repsol YPF, SA (Prozessbevollmächtigte: J. M. Jiménez-Laiglesia Oñate und J. Jiménez-Laiglesia Oñate, abogados)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und E. Gippini Fournier)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission (T-85/06), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/902/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 (EG) und Art. 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Co. Inc. (früher Uniroyal Chemical Co. Inc.), Crompton Europe Ltd, Chemtura Corp. (früher Crompton Corp.), General Química, S.A., Repsol Química, S.A. und Repsol YPF, S.A. (Sache COMP/F/C.38.443 — Kautschukchemikalien) (ABl. 2006, L 353, S. 50) abgewiesen hat, gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der Geldbuße der Rechtsmittelführerinnen
Tenor
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1. |
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission (T-85/06), mit dem die Klage der General Química SA, der Repsol Química SA und der Repsol YPF SA auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/902/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Company Inc. (früher Uniroyal Chemical Company Inc.), Crompton Europe Ltd, Chemtura Corporation (früher Crompton Corporation), General Química SA, Repsol Química SA und Repsol YPF SA (Sache Nr. COMP/F/C.38.443 — Kautschukchemikalien) abgewiesen worden ist, wird aufgehoben, da das Gericht zum einen nicht die Gründe für die Schlussfolgerung angegeben hat, dass die Mitteilung der Repsol Química SA, mit der sie die General Química SA angewiesen hat, alle Praktiken einzustellen, die einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln darstellen könnten, bereits für den Nachweis genüge, dass die Repsol Química SA einen bestimmenden Einfluss auf die Politik der General Química SA ausgeübt habe, und zwar nicht nur auf dem Markt, sondern auch in Bezug auf das rechtswidrige Verhalten, das Gegenstand der Entscheidung 2006/902 sei, und zum anderen nicht die Beweise konkret geprüft hat, die die General Química SA, die Repsol Química SA und die Repsol YPF SA für die Eigenständigkeit der General Química SA bei der Festlegung und Umsetzung ihrer Geschäftspolitik beigebracht hatten. |
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2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
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3. |
Die von der General Química SA, der Repsol Química SA und der Repsol YPF SA beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage wird abgewiesen. |
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4. |
Jeder Verfahrensbeteiligte trägt die Kosten, die ihm im vorliegenden Rechtszug entstanden sind, und die General Química SA, die Repsol Química SA sowie die Repsol YPF SA tragen die gesamten Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. |