14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, Manchester — Vereinigtes Königreich) — Future Health Technologies Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Rechtssache C-86/09) (1)

(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden - Entnahme, Analyse und Aufbereitung von Nabelschnurblut - Lagerung von Stammzellen - Etwaige zukünftige therapeutische Verwendung - Umsätze, die verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfassen)

2010/C 221/18

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

VAT and Duties Tribunal, Manchester

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Future Health Technologies Ltd

Beklagte: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — VAT and Duties Tribunal, Manchester — Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem — Befreiung — Begriffe „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze“ und „Heilbehandlungen“ — Dienstleistungen in Form der Entnahme, des Transports, der Analyse und der Lagerung von Blut und Stammzellen aus der Nabelschnur Neugeborener im Hinblick auf eine eventuelle spätere medizinische Behandlung

Tenor

1.

Tätigkeiten, die die Übersendung eines Sets mit der Ausrüstung zur Entnahme von Nabelschnurblut Neugeborener, die Analyse und die Aufbereitung dieses Bluts sowie gegebenenfalls die Lagerung der in diesem Blut enthaltenen Stammzellen zum Zweck ihrer etwaigen zukünftigen therapeutischen Verwendung umfassen und die nur sicherstellen sollen, dass für den ungewissen Fall, dass eine Heilbehandlung erforderlich wird, ein Behandlungsmittel zur Verfügung steht, an sich aber nicht der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, fallen weder in ihrer Gesamtheit noch einzeln unter den Begriff „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c derselben Richtlinie. Für die Analyse von Nabelschnurblut gilt dies nur dann nicht, wenn sie tatsächlich dazu dient, eine ärztliche Diagnose zu erstellen, was gegebenenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

2.

Der Begriff der mit „Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen … eng verbundene[n] Umsätze“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 ist so auszulegen, dass er keine Tätigkeiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfasst, die in der Übersendung eines Sets mit der Ausrüstung zur Entnahme von Nabelschnurblut Neugeborener, der Analyse und der Aufbereitung dieses Bluts sowie gegebenenfalls der Lagerung der in diesem Blut enthaltenen Stammzellen zum Zweck einer möglicherweise künftigen therapeutischen Verwendung bestehen, mit der diese Tätigkeiten nur eventuell verbunden sind und die weder stattgefunden noch begonnen hat, noch geplant ist.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.