|
23.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Republik Litauen) — Kirin Amgen, Inc./Lietuvos Respublikos valstybinis patentų biuras
(Rechtssache C-66/09) (1)
(Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Art. 7, 19 und 19a Buchst. e - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Frist für die Einreichung der Anmeldung eines solchen Zertifikats)
(2010/C 288/17)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kirin Amgen, Inc.
Beklagter: Lietuvos Respublikos valstybinis patentų biuras
In Gegenwart von: Amgen Europe BV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Auslegung der Art. 3 Buchst. b, 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 sowie der Art. 19 und 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182, S. 1) — Gesellschaft, die Inhaberin eines europäischen Patents und einer EG-Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels ist und ein ergänzendes Schutzzertifikat für dieses Arzneimittel angemeldet hat — Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die für die Einreichung der Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats vorgesehene Frist zu laufen beginnt — Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Verordnung für Litauen durch seinen Beitritt zur Europäischen Union
Tenor
Die Art. 7 und 19a Buchst. e der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel in der Fassung aufgrund der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge sind dahin auszulegen, dass sie dem Inhaber eines in Kraft befindlichen Grundpatents für ein Erzeugnis nicht ermöglichen, binnen sechs Monaten vom Zeitpunkt des Beitritts der Republik Litauen zur Europäischen Union an die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats zu beantragen, sofern mehr als sechs Monate vor dem Beitritt für dieses Erzeugnis eine Zulassung als Arzneimittel nach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln, für ein solches Erzeugnis aber keine Zulassung in Litauen erlangt wurde.