3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 4 de Barcelona — Spanien) — Axel Walz/Clickair, SA
(Rechtssache C-63/09) (1)
(Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Haftung der Luftfahrtunternehmen für aufgegebenes Reisegepäck - Art. 22 Abs. 2 - Haftungshöchstbeträge bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks - Begriff „Schaden“ - Materielle und immaterielle Schäden)
(2010/C 179/15)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil no 4 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Axel Walz
Beklagte: Clickair, SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de lo Mercantil (Barcelona) — Auslegung von Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) (Beschluss 2001/539/EG des Rates, ABl. L 194, S. 39) — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 285, S. 1) — Haftung der Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck im Luftverkehr — Begrenzung für den Fall von Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks — Materielle und immaterielle Schäden
Tenor
Der Begriff „Schaden“, der Art. 22 Abs. 2 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zugrunde liegt, mit dem der von Luftfahrtunternehmen für Schäden, die insbesondere durch den Verlust von Reisegepäck eintreten, zu zahlende Haftungshöchstbetrag festgelegt wird, ist dahin auszulegen, dass er sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst.