11.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, Manchester — Vereinigtes Königreich) — Astra Zeneca UK Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
(Rechtssache C-40/09) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 - Begriff „Dienstleistungen gegen Entgelt“ - Einkaufsgutscheine, die ein Unternehmen seinen Beschäftigten im Rahmen ihrer Vergütung aushändigt)
2010/C 246/06
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
VAT and Duties Tribunal, Manchester
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Astra Zeneca UK Ltd
Beklagter: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — VAT and Duties Tribunal, Manchester — Auslegung der Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Buchst. b und 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Begriff der Dienstleistungen gegen Entgelt — Einkaufsgutscheine, die einem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag zur Verfügung gestellt werden und deren Wert zu einem Teil als Gehalt qualifiziert wird
Tenor
Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Aushändigung eines Einkaufsgutscheins durch ein Unternehmen, das diesen Gutschein zu einem Preis einschließlich Mehrwertsteuer erworben hat, an seine Bediensteten gegen deren Verzicht auf einen Teil ihrer Barvergütung eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt.