BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

22. Juni 2009

Rechtssache T‑340/08 P

Marianne Timmer

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Neue wesentliche Tatsachen – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 5. Juni 2008, Timmer/Rechnungshof (F‑123/06, Slg. ÖD 2008, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Frau Marianne Timmer trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Darlegung der Rechtsmittelgründe in der Rechtsmittelschrift – Nicht hinreichend präziser Rechtsmittelgrund – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 138 § 1 Buchst. c)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Ausschlusswirkung – Neubeginn – Voraussetzung – Neue wesentliche Tatsache

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz gegen eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, das kein spezifisches Argument für einen Aufhebungsantrag enthält und sich zur Stützung eines Schadensersatzantrags auf den Hinweis auf „Ergebnisse einer Prüfung neuer Tatsachen“ beschränkt, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 138 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz und ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

(vgl. Randnrn. 24 und 25)

2.      Die rechtswidrige Ernennung eines Beamten kann die Rechtmäßigkeit der Handlungen, die er in Ausübung seines Amts vornimmt, nicht berühren. Insbesondere ist die rechtswidrige Ernennung eines Vorgesetzten nicht geeignet, dessen Entscheidungen in Bezug auf die Beurteilung eines Beamten ungültig zu machen.

Die Rechtswidrigkeit einer Ernennung kann daher nicht als eine wesentliche Tatsache angesehen werden, die einen Antrag auf erneute Prüfung von Beurteilungen rechtfertigt, die nicht fristgerecht angefochten wurden.

(vgl. Randnrn. 39, 41 und 42)