Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. November 2008 – Transportes Evaristo Molina/Kommission

(Rechtssache T‑45/08)

„Nichtigkeitsklage – Klagefristen – Beginn – Veröffentlichung im Amtsblatt – Behauptetes Fehlen der Klagebefugnis am Tag der Veröffentlichung – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Handlung (Art. 230 Abs. 5 EG; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 102 § 1) (vgl. Randnrn. 29-30)

2.                     Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Zufall oder höhere Gewalt (Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2) (vgl. Randnr. 30)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Klagebefugnis – Ausschließliche Bewertung durch den Gemeinschaftsrichter (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 32)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) erlassenen Entscheidung 2006/446/EG der Kommission vom 12. April 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/B-1/38.348 – Repsol CPP) (Zusammenfassung veröffentlicht im ABl. L 176, S. 104), mit der die Verpflichtungszusagen der Repsol CPP für verbindlich erklärt werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Streithilfeantrag der Repsol Comercial de Productos Petrolíferos, SA hat sich erledigt.

3.

Die Transportes Evaristo Molina, SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.