Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. April 2008 – Vakakis/Kommission

(Rechtssache T-41/08 R)

„Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Verlust einer Chance – Klagebefugnis – Zulässigkeit der Klage – Dringlichkeit – Beweiserhebung“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen –„Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 23-25)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1) (vgl. Randnr. 34)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 §§ 2 und 3) (vgl. Randnrn. 42-44)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 52-53, 65-66)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EuropeAid/125241/C/SER/CY in Bezug auf „Technische Hilfe zur Unterstützung der Politik der ländlichen Entwicklung“ im Nordteil Zyperns

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnungen wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag auf Beweiserhebung oder den Erlass prozessleitender Maßnahmen wird zurückgewiesen.

3.

Über den Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist nicht zu entscheiden.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten der Agriconsulting Europe SA vorbehalten. Diese trägt die im Rahmen ihres Antrags auf Zulassung als Streithelfer entstandenen Kosten.