Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 5. Oktober 2009 – Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen/Kommission
(Rechtssache T-2/08)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Fehlendes individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage einer in die Staatsorganisation eingegliederten Behörde, die nicht über Haushaltsautonomie verfügt und unter staatlicher Aufsicht steht – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 31, 38, 42)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/708/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB‑T) in Nordrhein-Westfalen gewähren will (ABl. 2008, L 236, S. 10) |
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. |
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3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |