Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 5. Oktober 2009 – Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen/Kommission

(Rechtssache T-2/08)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Fehlendes individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage einer in die Staatsorganisation eingegliederten Behörde, die nicht über Haushaltsautonomie verfügt und unter staatlicher Aufsicht steht – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 31, 38, 42)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/708/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB‑T) in Nordrhein-Westfalen gewähren will (ABl. 2008, L 236, S. 10)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.