21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/57


Klage, eingereicht am 15. Dezember 2008 — Sasol u. a./Kommission

(Rechtssache T-541/08)

(2009/C 44/99)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Sasol Ltd (Johannesburg, Südafrika), Sasol Holding in Germany GmbH (Hamburg, Deutschland), Sasol Wax International AG (Hamburg, Deutschland), Sasol Wax GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Bosch, U. Denzel und C. von Köckritz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die mit Art. 2 der Entscheidung gegen die Sasol Limited, die Sasol Holding in Germany GmbH, die Sasol Wax International AG und die Sasol Wax GmbH verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen und

der Kommission die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Klägerinnen im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage beantragen die Klägerinnen nach Art. 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR in der Sache COMP/39.181 — Kerzenwachse.

Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung fest, dass mehrere Paraffinwachs- und Paraffingatschhersteller von 1992 bis 2005 ein Kartell betrieben hatten, in dessen Rahmen sie sich regelmäßig zu Preisabsprachen, der Aufteilung von Märkten und/oder der Zuweisung von Kunden sowie zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen im Hinblick auf an Endabnehmer in Deutschland verkaufte Paraffinwachse und -gatsch trafen.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf folgende Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Kommission habe zu Unrecht die Sasol Limited (die Muttergesellschaft der Sasol Gruppe), die Sasol Holding in Germany und die Sasol Wax International AG für den „Joint Venture-Zeitraum“ (1. Mai 1995 bis 30. Juni 2002) verantwortlich gemacht. Die Annahme der Kommission, dass die Sasol Limited (über ihre Tochtergesellschaft Sasol Holding in Germany) entscheidenden Einfluss auf die Schümann Sasol International AG ausgeübt habe, stelle einen offensichtlichen Fehler bei der Würdigung der der Kommission vorliegenden Beweise dar.

Weiter habe die Kommission die Sasol Limited, die Sasol Holding in Germany und die Sasol Wax Internatinal AG auch zu Unrecht für den „Sasol-Zeitraum“ vom 1. Juli 2002 bis 28. April 2005 verantwortlich gemacht. Ferner habe die Kommission einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt und die von Sasol (1) vorgelegten Beweise nicht berücksichtigt, aus denen hervorgehe, dass Sasol Wax autonom auf dem Markt agiert habe, wodurch die Vermutung einer Haftung der Muttergesellschaft widerlegt werde.

Darüber hinaus habe die Kommission zu Unrecht VARA nicht gesamtschuldnerisch für den „Schümann-Zeitraum“ (vom 3. September 1992 bis 30. April 1995) verantwortlich gemacht. Die Kommission habe, anstatt VARA (2), die das am Verstoß beteiligte Rechtssubjekt kontrolliert habe, verantwortlich zu machen, ausschließlich Sasol im Rahmen einer umfassenden Haftung verantwortlich gemacht und damit mögliche Rechtsbehelfe, die Sasol gegen VARA hätte einlegen können, vereitelt.

Außerdem habe die Kommission dadurch bei der Festsetzung der Grundbeträge der gegen Sasol zu verhängenden Geldbuße offensichtliche Fehler begangen, dass sie den zu berücksichtigenden Umsatz zu Unrecht aufgebläht und Umsätze mit einbezogen habe, die mit Erzeugnissen erzielt worden seien, die mit der Zuwiderhandlung in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang im Sinne des Art. 23 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (3) gestanden hätten. Die Kommission habe auch rechtsfehlerhaft die falsche Methode zur Bestimmung des Grundbetrags gewählt, der in Sachen anzuwenden sei, in denen sich die Entscheidung über die Geldbuße für verschiedene Zeiträume der Zuwiderhandlung an verschiedene Adressaten richte.

Ferner sei die Kommission in Bezug auf Paraffinwachs fehlerhaft von einer führenden Rolle Sasols ausgegangen und habe die gegen Sasol zu verhängende Geldbuße zu Unrecht um einen überhöhten und unverhältnismäßigen Prozentsatz von 50 % angehoben.

Überdies habe die Kommission zu Unrecht die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannte 10 %-Grenze nicht angewandt und dadurch gegen den Grundsatz der individuellen rechtlichen Verantwortung verstoßen, dass sie die für diesen Zeitraum zu verhängende Geldbuße nicht auf höchstens 10 % des Umsatzes festgesetzt habe, der Herrn Schümann, der das Unternehmen, das unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, letztlich kontrolliert habe, zuzuordnen sei.

Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission Sasol zu Unrecht bestimmte Teile der Geldbuße, für die sich die Kommission in erster Linie auf von Sasol im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission freiwillig vorgelegte Beweise gestützt habe, nicht vollständig erlassen habe.


(1)  Soweit nichts anderes ausgeführt wird, bezieht sich dies auf Gesellschaften der Sasol Gruppe, die am Kartell beteiligt gewesen sein sollen.

(2)  Zusammen mit der Sasol Ltd, die mittelbar zwei Drittel der Hans-Otto Schümann GmbH & Co. KG erwarb, Partnerin des Joint Venture zwischen Schümann und der Sasol International AG.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).