20.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 327/36 |
Klage, eingereicht am 2. Oktober 2008 — S.L.V. Elektronik/HABM — Jiménez Muñoz (LINE)
(Rechtssache T-449/08)
(2008/C 327/64)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: S.L.V. Elektronik GmbH (Übach-Palenberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Angel Jiménez Muñoz (Gelida, Spanien)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 18.7.2008 in der Sache R 759/2007-4 insoweit aufzuheben als die Eintragung der angemeldeten Marke 003316908 für „netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte, elektrische Lampen und Einzelteile der vorgenannten Waren“ versagt wird und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht Erster Instanz dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „LINE“ für Waren der Klasse 11 — Anmeldung Nr. 3 316 908
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Angel Jiménez Muñoz
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die nationalen Bild- und Wortmarken „Line“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37 und 38
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Darüber hinaus sei die Beschwerdekammer nicht von der angemeldeten Marke ausgegangen, sondern von einer mit dieser nicht identischen Gestaltung.