22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/54


Klage, eingereicht am 24. September 2008 — El Fatmi/Rat

(Rechtssache T-409/08)

(2008/C 301/90)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Nouriddin El Fatmi (Vught, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Pulles)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 für nicht anwendbar und/oder den Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 für nichtig zu erklären, soweit diese beiden Rechtsakte auf ihn anwendbar sind;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt beim Gericht, die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (1) für auf ihn nicht anwendbar und den Beschluss 2008/583/EG (2), soweit er sich auf ihn bezieht, für nichtig zu erklären.

Er rügt erstens, dass der Rat im Widerspruch zu den Voraussetzungen von Art. 5 EG gehandelt habe. Der Rat sei nicht zuständig gewesen, da es an einem Zusammenhang mit Drittstaaten oder mit dem Gemeinsamen Markt fehle.

Zweitens verliehen die Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG keine Befugnis zum Erlass der streitigen Verordnung.

Drittens habe der Rat im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vom 27. Dezember 2001 (3) gehandelt und gegen wesentliche Verfahrensvorschriften und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, darunter auch die Begründungspflicht, verstoßen. Bei den nationalen Beschlüssen, auf die sich der Rat u. a. berufe, handele es sich zum einen nicht um von einer zuständigen Behörde gefasste Beschlüsse im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts und zum anderen um Beschlüsse, die vom nationalen Gericht in der Berufungsinstanz aufgehoben worden seien.

Viertens habe der Rat die Grundrechte des Klägers verletzt, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und das Recht auf Eigentum.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).

(2)  Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG (ABl. L 188, S. 21).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).