22.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 301/45 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. September 2008 von Bart Nijs gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache F-5/07, Nijs/Rechnungshof
(Rechtssache T-371/08 P)
(2008/C 301/77)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Bart Nijs (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Rollinger und A. Hertzog)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig zu erklären, |
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es für begründet zu erklären, |
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den Beschluss vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache F-5/07, Bart Nijs/Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht geltend, der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst sei mit einem offensichtlichen Fehler bei der Anwendung der Verfahrensvorschriften behaftet, soweit darin die Klage mit der Begründung als unzulässig angesehen werde, sie genüge nicht den Anforderungen der Klarheit; ferner liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, und die Vermutung der Rechtmäßigkeit sei fehlerhaft auf das Vorbringen des Beklagten angewandt worden, da der Beschluss nach nur einem Schriftsatzwechsel erlassen worden sei.
Darüber hinaus fehle es dem angefochtenen Beschluss an Klarheit, er verfälsche Beweismittel, sei mit einem offensichtlichen Fehler bei der Prüfung der in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe behaftet, und in ihm würden bestimmte Gesichtspunkte nicht untersucht, die das Gericht von Amts wegen hätte prüfen müssen.
Ferner trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das Fehlen einer Begründung im Vorverfahren in dem angefochtenen Beschluss hätte berücksichtigt werden müssen und dass der Beschluss zu Unrecht auf die Nichteinhaltung der Fristen gestützt sei, da das Gericht nicht ausreichend unterrichtet gewesen sei, um zu diesem Ergebnis zu gelangen.