25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 272/43 |
Klage, eingereicht am 20. August 2008 — iTouch International/HABM — Touchnet Information Systems (iTouch)
(Rechtssache T-347/08)
(2008/C 272/85)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: iTouch International plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: T. Alkin, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Touchnet Information Systems, Inc. (Lenexa, USA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Mai 2008 in der Sache R 493/2007-2 aufzuheben; |
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hilfsweise die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Mai 2008 in der Sache R 493/2007-2 aufzuheben, soweit es das Gericht für angemessen erachtet; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „iTouch“ für Dienstleistungen der Klassen 38 und 42.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke Nr. 1 449 503 „TOUCHNET“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bejaht habe.