25.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/38


Klage, eingereicht am 12. August 2008 — Ligny Pesca di Guaiana Francesco u. a./Kommission

(Rechtssache T-330/08)

(2008/C 272/78)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Ligny Pesca di Guaiana Francesco e C. Snc (Trapani, Italien), Macaluso Gaetano (Palermo, Italien) Gallo (Salerno, Italien), Severino Pesca (Salerno, Italien), Gallo Pesca (Salerno, Italien), Fulvia di Pappalardo Luigi Matteo (Cetara, Italien) und Federazione Nazionale delle Imprese di Pesca (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Clarizia und P. Ziotti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

den eingangs der Klageschrift gestellten Anträgen stattzugeben und infolgedessen die Verordnung, mit der die Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45oW und im Mittelmeer durch Ringwadenfischer, die Fischerei auf Roten Thun betreiben und unter italienischer Flagge fahren, ab dem 16. Juni 2008 verboten wurde (Art. 1 der Verordnung Nr. 530/2008) und nach der die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft ab dem 16. Juni 2008 Roten Thun, der von Ringwadenfischern im Atlantik östlich von 45oW und im Mittelmeer gefangen wurde, nicht zur Anlandung, zur Hälterung zum Zweck der Mast oder Aufzucht oder zur Umladung in Gemeinschaftsgewässern oder -häfen akzeptieren dürfen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung), für nichtig zu erklären;

der Kommission gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Rechtsanwaltskosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die in den Rechtssachen T-305/08 (Italienische Republik/Kommission) und T-313/08 (Veromar di Tudisco Alfio & Salvatore S.n.c./Kommission) geltend gemacht werden. Die Kläger berufen sich insbesondere darauf, dass die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung fehlerhaft sei, weil Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59) nicht als Rechtsgrundlage für den Erlass der in der angefochtenen Verordnung enthaltenen Maßnahmen geeignet sei, der auf Art. 26 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2371/2002 hätte gestützt werden müssen.