13.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/14 |
Klage, eingereicht am 14. Juli 2008 — X Technology Swiss/HABM — Ipko-Amcor (First-On-Skin)
(Rechtssache T-273/08)
(2008/C 236/24)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: X Technology Swiss GmbH (Wollerau, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Herbertz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ipko-Amcor BV (Zoetermeer, Niederlande)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 15. Mai 2008 in der Sache R 281/2007-4 dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „First-On-Skin“ für Waren der Klassen 18, 23 und 25 (Anmeldung Nr. 4 019 981).
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Ipko-Amcor BV.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „FIRST“ für Waren der Klasse 25 (Eintragung in den Benelux-Ländern Nr. 401 666), wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung für Waren der Klasse 25 richtete.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
Klagegründe: Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr.