13.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/14


Klage, eingereicht am 14. Juli 2008 — X Technology Swiss/HABM — Ipko-Amcor (First-On-Skin)

(Rechtssache T-273/08)

(2008/C 236/24)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: X Technology Swiss GmbH (Wollerau, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Herbertz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ipko-Amcor BV (Zoetermeer, Niederlande)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 15. Mai 2008 in der Sache R 281/2007-4 dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „First-On-Skin“ für Waren der Klassen 18, 23 und 25 (Anmeldung Nr. 4 019 981).

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Ipko-Amcor BV.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „FIRST“ für Waren der Klasse 25 (Eintragung in den Benelux-Ländern Nr. 401 666), wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung für Waren der Klasse 25 richtete.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr.