30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/53 |
Klage, eingereicht am 30. Juni 2008 — Biotronik/HABM (BioMonitor)
(Rechtssache T-257/08)
(2008/C 223/94)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Biotronik Meß- und Therapiegeräte GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Sander und R. Böhm)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. April 2008 mit dem Aktenzeichen R 466/2007-4 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „BioMonitor“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 38, wobei das Warenverzeichnis nachträglich auf Waren der Klasse 10 eingeschränkt wurde (Anmeldung Nr. 4 556 023).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da es der angemeldeten Marke weder an Unterscheidungskraft fehle noch es sich um eine beschreibende Angabe handele.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).