7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/33


Klage, eingereicht am 3. April 2008 — Cavankee Fishing u. a./Kommission

(Rechtssache T-138/08)

(2008/C 142/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Cavankee Fishing Co. Ltd (Lifford, Irland), Ocean Trawlers Limited (Killybegs, Irland), Mullglen Limited (Balbriggan, Irland), Eamon McHugh (Killybegs, Irland), Joseph Doherty (Burtonport, Irland), Brendan Gill (Lifford, Irland), Eileen Oglesby (Burtonport, Irland), Noel McGing (Killybegs, Irland), Larry Murphy (Castletownbere, Irland), Thomas Flaherty (Aran Islands, Irland), Pauric Conneely (Claregalway, Irland), Island Trawlers Limited (Killybegs, Irland), Cathal Boyle (Killybegs, Irland), Eugene Hannigan (Milford, Irland), Peter McBride (Downings, Irland), Hugh McBride (Downings, Irland), Patrick Fitzpatrick (Aran Islands, Irland), Patrick O'Malley (Galway, Irland), Cecil Sharkey (Clogherhead, Irland) (Prozessbevollmächtigte: A. Collins, SC, N. Travers, Barrister, D. Barry, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen

   Cavankee Fishing Company 274 827 600 EUR

   Ocean Trawlers Ltd 674 000 000 EUR

   Mullglen Ltd. 269 000 000 EUR

   Eamon McHugh 303 618 700 EUR

   Joseph Doherty 264 040 800 EUR

   Brendan Gill 271 766 500 EUR

   Eileen Oglesby 299 434 900 EUR

   Noel McGing 244 400 000 EUR

   Larry Murphy 415 000 000 EUR

   Thomas Flaherty 214 000 000 EUR

   Pauric Conneely 193 000 000 EUR

Polyvalent

   Island Trawlers Limited 67 200 000 EUR

   Cathal Boyle 65 120 000 EUR

   Eugene Hannigan 12 500 000 EUR

   Peter McBride 10 684 800 EUR

   Hugh McBride 10 684 800 EUR

   Partick Fitzpatrick 17 757 300 EUR

   Patrick O'Malley

   „Capal Ban“ 20 569 800 EUR

   „Capal Or“ 49 680 000 EUR

   Cecil Sharkey 20 569 788 EUR

die Kommission zu verurteilen, ihnen folgende Beträge (ohne Zinsen), erhöht um die im mündlichen Verfahren näher und aktuell zu bestimmenden Kosten für die Aufnahme von Darlehen, als Schadensersatz zu zahlen:

Pelagic

(a)

(b)

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger klagen wegen außervertraglicher Haftung für die Verluste, die sie aufgrund der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die Anträge der Mitgliedstaaten (1) erlitten zu haben behaupten, soweit mit der Entscheidung der Antrag Irlands im Hinblick auf die Schiffe der Kläger abgelehnt worden war. Diese Entscheidung wurde durch Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006 teilweise für nichtig erklärt. (2)

Die Kläger stützen ihre Anträge darauf, dass die Kommission mit dem Erlass der für nichtig erklärten Entscheidung gegen eine Reihe höherrangiger Rechtsnormen, die Einzelnen Rechte verliehen, verstoßen habe, indem sie das ihr von Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/413/EG (3) eingeräumte Ermessen erheblich und offenkundig überschritten habe, wie das Gericht in seinem Urteil in den Rechtssachen T-218/03 bis T-240/03 festgestellt habe. Außerdem habe die Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, den Grundsatz einer sorgfältigen und ordnungsgemäßen Verwaltung, den Grundsatz der Gewerbe- und Berufsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Unter diesen Umständen reiche die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts aus, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.

Ferner machen die Kläger geltend, dass sie als unmittelbare Folge der für nichtig erklärten Entscheidung der Kommission erhebliche Verluste und Schäden erlitten hätten und noch immer erlitten, da sie auf dem Markt Tonnage zum Ersatz der zwar erforderlichen, jedoch nicht bewilligten Sicherheitstonnage hätten beschaffen müssen und einige Kläger wegen verlorener Tage auf See Verluste erlitten hätten. Der Schaden sei demzufolge tatsächlich und sicher.

Zum Beweis für einen kausalen Zusammenhang zwischen den Verhaltensweisen und dem Schaden im vorliegenden Fall führen die Kläger an, dass keiner von ihnen zusätzliche Tonnage hätte beschaffen müssen, wenn die Kommission nicht rechtswidrig schlicht verweigert hätte, die von den Klägern übermittelten Anträge auf Sicherheitstonnage zu prüfen.


(1)  Entscheidung K(2003)1113 endg. über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der Ziele des vierten mehrjährigen Ausrichtungsprogramms (MAP IV) zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m, ABl. 2003, L 90, S. 48.

(2)  Verbundene Rechtssachen Boyle u. a./Kommission (T-218/03 bis T-240/03, Slg. 2006, II-1699).

(3)  Entscheidung des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung, ABl. L 175, p 27.