7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/33


Klage, eingereicht am 9. April 2008 — BCS/HABM — Deere (Kombination der Farben Grün und Gelb)

(Rechtssache T-137/08)

(2008/C 142/60)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: BCS SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Franzosi, V. Jandoli, F. Santonocito)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Deere & Company (Moline, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 16. Januar 2008 in der Sache R 0222/2007-2 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, bestehend aus der Kombination der Farben Grün und Gelb für Waren der Klassen 7 und 12 — Gemeinschaftsmarke Nr. 63 289.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Deere & Company.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da

die Beschwerdekammer Art. 7 Abs. 3 sehr eng auslegen und dementsprechend der anderen Verfahrensbeteiligten eine strenge Beweislast hätte auferlegen müssen;

die Beschwerdekammer die de facto bestehende ältere Marke der Klägerin nicht anerkannt habe;

die Beschwerdekammer ihre Entscheidung widersprüchlich begründet habe.