9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/27


Klage, eingereicht am 10. März 2008 — PC-Ware Information Technologies/Kommission

(Rechtssache T-121/08)

(2008/C 116/49)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: PC-Ware Information Technologies BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt: L. Devillé)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung des Generaldirektorats der Europäischen Kommission, das Angebot, das die Klägerin auf die öffentliche Ausschreibung DIGIT/R2/PO/2007/022 — LAR 2007 eingereicht hatte, abzulehnen, die der Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2008 mitgeteilt worden ist, und dem ausgewählten Bieter den Zuschlag zu erteilen, für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die rechtswidrige Handlungsweise der Kommission einen Rechtsverstoß darstellt, der deren Haftung auslöst;

hilfsweise, falls der Auftrag bereits ausgeführt worden ist, wenn das Gericht sein Urteil erlässt oder die Entscheidung nicht mehr für nichtig erklärt werden kann, die Kommission zur Zahlung von 654 962,38 EUR als Ersatz des der Klägerin in Bezug auf dieses Verfahren entstandenen Schadens zu zahlen;

der Kommission die Kosten dieses Rechtsstreits auch dann aufzuerlegen, wenn die Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin hat sich am öffentlichen Vergabeverfahren DIGIT/R2/PO/2007/022 — Großhändler für Microsoft-Erzeugnisse (LAR 2007) (ABl. 2007, S. 183-223062) mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung über einen Ankaufkanal für den Einkauf von Microsoft-Softwareerzeugnissen und -lizenzen über einen einzigen Händler beteiligt. Die Klägerin greift die Entscheidung der Kommission an, diesen Auftrag einem anderen Unternehmen zu erteilen.

Zur Begründung ihrer Klage rügt die Klägerin erstens, dass die Entscheidung unzulänglich begründet sei. Sie weist darauf hin, dass sie bei der Abgabe ihres Angebots ausdrücklich erklärt habe, dass sie demgemäß Art. 40 des belgischen Gesetzes vom 14. Juli 1991 betreffend die Handelspraktiken, die die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, der einen Verkauf mit Verlust verbiete, höchstmöglichen Preisnachlass gewährt habe. Die Kommission habe es unterlassen, die Entscheidung in Bezug auf die Anwendung dieses Verbots und die Beachtung des Gleichheitssatzes dabei ausreichend zu begründen.

Zweitens rügt die Klägerin, dass das erfolgreiche Angebot Art. 40 des belgischen Gesetzes vom 14. Juli 1991 betreffend die Handelspraktiken, die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher verletze. Die Kommission hätte das erfolgreiche Angebot in Anwendung von Art. 55 der Richtlinie 2004/18/EG (1) sowie der Art. 139 Abs. 1 und Art. 146 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2342/2002 (2) und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung ablehnen müssen.


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).