29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/34


Klage, eingereicht am 4. Februar 2008 — Republik Zypern/Kommission

(Rechtssache T-54/08)

(2008/C 79/65)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kliridis)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Ausschreibung EuropeAid/125051/D/SUP/CY für die Vergabe eines Auftrags mit dem Titel „Upgrading the management of the energy sector — Energy metering and reactive power compensation“, die nur in englischer Sprache auf der Website http://ec.europa.eu/europeaid/tender/data/ um den 24. November 2007 herum veröffentlicht wurde, sowie die Art. 5 und 23 der Ausschreibung für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht geltend, dass die streitige Ausschreibung aus folgenden Gründen rechtswidrig sei:

erstens, weil die Kommission die Ausschreibung unter Überschreitung von und/oder unter Verstoß gegen deren Rechtsgrundlage, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (1) herausgegeben habe;

zweitens, da diese Ausschreibung gegen Art. 229 EG in der Fassung des Art. 19 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (im Folgenden: Beitrittsakte von 2003) sowie gegen das Protokoll Nr. 10 über Zypern der Beitrittsakte von 2003 verstoße und/oder mit diesen nicht in Einklang stehe, und

drittens, weil sie gegen die sich zwingenden Völkerrechtsregeln ergebenden Verpflichtungen und gegen die Entschließungen Nrn. 541 (1093) und 550 (1984) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoße oder mit diesen nicht in Einklang stehe.


(1)  ABl. L 65, S. 5.