29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/31


Klage, eingereicht am 21. Januar 2008 — Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission

(Rechtssache T-34/08)

(2008/C 79/61)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Henning)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Beklagten vom 16. November 2007 über die teilweise Nichtanerkennung von Kosten des Klägers im Rahmen des „Daphne Grant Agreement JAI/DAP/2004-2/052W“ für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger und die Kommission haben im Mai 2005 einen Vertrag über die Förderung eines Projekts im Rahmen des Programms DAPHNE II (1) unterzeichnet. Mit Schreiben vom 16. November 2007 hat die Beklagte dem Kläger eine berichtigte Berechnung der noch ausstehenden Zahlung an den Kläger übersendet, wobei ein Teil seiner Kosten nicht als förderfähig anerkannt wurde. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, dass die angefochtene Entscheidung auf einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung beruhe. Es seien insbesondere ausreichende Belege unzutreffend als nicht ausreichend angesehen sowie Kosten für kurzfristig einzusetzende Assistenten bzw. Praktikanten und im Budget vorgesehene Kosten und bestimmte Reisekosten unzutreffend nicht anerkannt worden.


(1)  Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) (ABl. L 143, S. 1).