Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2009 — Earle Beauty/HABM (SUPERSKIN)

(Rechtssache T-486/08)

„Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SUPERSKIN — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können — Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c) (vgl. Randnrn. 27, 37-44, 50)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. September 2008 (Sache R 1656/2007-4) über die Eintragung des Wortzeichens SUPERSKIN als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Liz Earle Beauty Co. Ltd

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke SUPERSKIN für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 5 und 44 — Anmeldung Nr. 5967856

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Tenor

1. 

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. September 2008 (Sache R 1656/2007-4) wird aufgehoben, soweit sie Parfums, Präparate zur Pflege von Nägeln und Haaren, Mittel gegen Transpiration, Deodorants, Zahnpasta, Haarfärbemittel, Haarlacke, Präparate zur Augenpflege, Nagellack, Nagellackentferner und Kunstnägel der Klasse 3 sowie Gesundheitspflege und kosmetische Haarbehandlungen der Klasse 44 betrifft.

2. 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. 

Die Liz Earle Beauty Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des HABM. Dieses trägt die andere Hälfte seiner Kosten.