Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2009 — Earle Beauty/HABM (SUPERSKIN)
(Rechtssache T-486/08)
„Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SUPERSKIN — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können — Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c) (vgl. Randnrn. 27, 37-44, 50)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. September 2008 (Sache R 1656/2007-4) über die Eintragung des Wortzeichens SUPERSKIN als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Liz Earle Beauty Co. Ltd |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke SUPERSKIN für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 5 und 44 — Anmeldung Nr. 5967856 |
Entscheidung des Prüfers: |
Zurückweisung der Anmeldung |
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. September 2008 (Sache R 1656/2007-4) wird aufgehoben, soweit sie Parfums, Präparate zur Pflege von Nägeln und Haaren, Mittel gegen Transpiration, Deodorants, Zahnpasta, Haarfärbemittel, Haarlacke, Präparate zur Augenpflege, Nagellack, Nagellackentferner und Kunstnägel der Klasse 3 sowie Gesundheitspflege und kosmetische Haarbehandlungen der Klasse 44 betrifft. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Liz Earle Beauty Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des HABM. Dieses trägt die andere Hälfte seiner Kosten. |