Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. September 2010 – C‑Content/Kommission
(Rechtssache T-247/08)
„Außervertragliche Haftung – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliche Ausschreibungsverfahren – Dienstleistungen der elektronischen Veröffentlichung – Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, die das Amt für Veröffentlichungen begangen haben soll – Verjährungsfristen – Kausalzusammenhang“
1. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Maßgeblicher Zeitpunkt – Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung vorliegen (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnrn. 52-55)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 72-73)
3. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Ausschreibungsverfahren – Einem Bieter entstandene Kosten – Anspruch auf Entschädigung – Fehlen – Ausnahme – Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (vgl. Randnrn. 86-87)
4. Außervertragliche Haftung – Schaden – Ersatzfähigkeit – Aufwendungen für das gerichtliche Verfahren (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 88-89)
5. Außervertragliche Haftung – Schaden – Ersatzfähigkeit – Begriff – Aufwendungen, die vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten entstanden sind (Art. 195 Abs. 1 EG und Art. 288 Abs. 2 EG; Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten, Art. 2 Abs. 6 und 7) (vgl. Randnrn. 90-91)
Gegenstand
| Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen mehrerer gemeinschaftlicher Ausschreibungsverfahren bezüglich Dienstleistungen der elektronischen Veröffentlichung Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht begangen habe |
Tenor
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1. |
Die Klage wird als teils unzulässig und teils unbegründet abgewiesen. |
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2. |
Die C‑Content BV trägt die Kosten. |