Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 30. September 2009 – JOOP!/HABM (!)
(Rechtssache T‑75/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Ausrufezeichen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3) (vgl. Randnrn. 25-29, 41-47)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. November 2007 (Sache R 1134/2007‑1) über die Anmeldung eines Bildzeichens als Gemeinschaftsmarke |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
JOOP! GmbH |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: |
Bildmarke, die ein Ausrufezeichen darstellt, für Waren der Klassen 14, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 5332184 |
Entscheidung des Prüfers: |
Zurückweisung der Anmeldung |
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die JOOP! GmbH trägt die Kosten. |