Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 30. September 2009 – JOOP!/HABM (!)

(Rechtssache T‑75/08)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Ausrufezeichen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3) (vgl. Randnrn. 25-29, 41-47)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. November 2007 (Sache R 1134/2007‑1) über die Anmeldung eines Bildzeichens als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

JOOP! GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke, die ein Ausrufezeichen darstellt, für Waren der Klassen 14, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 5332184

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die JOOP! GmbH trägt die Kosten.