Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. September 2011 – Kwang Yang Motor/HABM – Honda Giken Kogyo (Verbrennungsmotor)

(Rechtssache T‑11/08)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Verbrennungsmotor wiedergibt – Älteres nationales Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Sichtbare Merkmale des Bauelements eines komplexen Erzeugnisses – Kein anderer Gesamteindruck – Informierter Benutzer – Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers – Art. 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“

1.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Informierter Benutzer – Begriff (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 23-27)

2.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als den hervorruft, der durch das ältere Geschmacksmuster hervorgerufen wird – Wiedergabe eines Verbrennungsmotors (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 4 Abs.2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs.1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 30, 38, 43, 45)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2007 (Sache R 1380/2006‑3) in einem Verfahren zwischen der Honda Giken Kogyo Kabushiki Kaisha und der Kwang Yang Motor Co., Ltd auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kwang Yang Motor Co., Ltd trägt die Kosten.