7.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 23. Dezember 2008 — AES-Tisza/Kommission
(Rechtssache T-468/08 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfen, die die Republik Ungarn bestimmten Stromerzeugern mittels Stromabnahmeverträgen gewährt haben soll, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung)
(2009/C 55/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: AES-Tisza Erőmű kft (AES-Tisza kft) (Tiszaújváros, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ottervanger und E. Henny)
Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, N. Khan und K. Talabér-Ritz)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 1 der Entscheidung C (2008) 2223 final der Kommission vom 4. Juni 2008 hinsichtlich der von der Republik Ungarn mittels Stromabnahmeverträgen gewährten staatlichen Beihilfe
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |