7.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/27 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008 — Italien/EWSA und Kommission
(Rechtssache T-117/08) (1)
(Zwischenstreit - Einrede der Unzulässigkeit - Teilweise Unzulässigkeit der Klage - Keine Möglichkeit, bestimmte Handlungen der Kommission zuzurechnen)
(2009/C 55/50)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Bruni im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (Prozessbevollmächtigter: M. Bermejo Garde im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: J. Currall)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno, Abogado del Estado)
Gegenstand
Nichtigerklärung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. Dezember 2007 (ABl. C 316 A, S. 1) veröffentlichten Stellenausschreibung Nr. 73/07 für die Stelle eines Generalsekretärs (Besoldungsgruppe A* 16) des EWSA und der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. Januar 2008 (ABl. C 25 A, S. 19) veröffentlichten Berichtigung dieser Ausschreibung
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kommission richtet. |
2. |
Die Italienische Republik trägt neben den Kosten, die ihr im Rahmen der vorliegenden Klage, soweit sie sich gegen die Kommission richtet, entstanden sind, die Kosten der Kommission. |