7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/27


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008 — Italien/EWSA und Kommission

(Rechtssache T-117/08) (1)

(Zwischenstreit - Einrede der Unzulässigkeit - Teilweise Unzulässigkeit der Klage - Keine Möglichkeit, bestimmte Handlungen der Kommission zuzurechnen)

(2009/C 55/50)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Bruni im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (Prozessbevollmächtigter: M. Bermejo Garde im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: J. Currall)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno, Abogado del Estado)

Gegenstand

Nichtigerklärung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. Dezember 2007 (ABl. C 316 A, S. 1) veröffentlichten Stellenausschreibung Nr. 73/07 für die Stelle eines Generalsekretärs (Besoldungsgruppe A* 16) des EWSA und der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. Januar 2008 (ABl. C 25 A, S. 19) veröffentlichten Berichtigung dieser Ausschreibung

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kommission richtet.

2.

Die Italienische Republik trägt neben den Kosten, die ihr im Rahmen der vorliegenden Klage, soweit sie sich gegen die Kommission richtet, entstanden sind, die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.